Führerschein umtauschen wird Pflicht: Inhaber betroffener Jahrgänge müssen jetzt handeln

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Mehr als 40 Millionen in Deutschland ausgestellte Führerscheine müssen in den kommenden Jahren auf das moderne Kartenformat umgestellt werden — ein Zeitplan, der jetzt für viele konkret wird. Wer wann tätig werden muss und welche Folgen ein Verpassen der Fristen hat, ist entscheidend für alle Autofahrerinnen und Autofahrer.

Wer ist betroffen — und warum das jetzt relevant ist

Die Pflicht zum Umtausch gilt für alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden. Ziel ist eine EU-weite Vereinheitlichung und bessere Fälschungssicherheit der Dokumente. Für jede Person ergeben sich konkrete Stichtage, entweder nach Geburtsjahrgang oder nach Ausstellungsjahr des Dokuments.

Konkreter Handlungsbedarf besteht vor allem für Inhaberinnen und Inhaber von Kartenführerscheinen aus den Jahren 2002 bis 2004: Diese Gruppe muss bis spätestens 19. Januar 2027 eine moderne Scheckkarte besitzen.

Fristen im Überblick (Ausstellungsjahr)

Für Führerscheine im Scheckkartenformat, die seit dem 1. Januar 1999 ausgegeben wurden, gelten Fristen nach Ausstellungsjahr. Eine schnelle Orientierung liefert die folgende Tabelle:

Tabelle mit Umtauschfristen nach Ausstellungsjahr für Führerscheine
Übersicht: Umtauschfristen nach Ausstellungsjahr.

Ausstellungsjahr Umtauschfrist
1999–2001 bis 19. Januar 2026
2002–2004 bis 19. Januar 2027
2005–2007 bis 19. Januar 2028
2008 bis 19. Januar 2029
2009 bis 19. Januar 2030
2010 bis 19. Januar 2031
2011 bis 19. Januar 2032
2012–18.01.2013 bis 19. Januar 2033

Ältere Führerscheine: Fristen nach Geburtsjahr

Für diejenigen, deren Führerschein vor 1999 ausgegeben wurde, gelten die Umtauschfristen überwiegend nach dem Geburtsjahr. Wichtig ist: Wer vor 1953 geboren ist, hat eine längere Frist, muss aber ebenfalls bis 2033 umtauschen.

  • Geburtsjahr vor 1953: Umtausch bis spätestens 19.01.2033
  • 1953–1958: Umtausch bis 19.07.2022 (bereits abgelaufen)
  • 1959–1964: Umtausch bis 19.01.2023 (bereits abgelaufen)
  • 1965–1970: Umtausch bis 19.01.2024 (bereits abgelaufen)
  • 1971 oder später: Umtausch bis 19.01.2025 (bereits abgelaufen)

Kann der Umtausch online erledigt werden?

Ob ein kompletter Online-Umtausch möglich ist, entscheidet die zuständige Führerscheinstelle vor Ort. Einige Bundesländer bieten digitale Verfahren oder Teilprozesse an; in vielen Fällen ist jedoch ein persönlicher Termin nötig — etwa zur Identitätsprüfung und zur Abgabe eines biometrischen Fotos.

Welche Unterlagen und Kosten fallen an?

Eine neue Prüfungsfahrt ist nicht erforderlich. Es geht hauptsächlich um die Aktualisierung des Ausweises auf das EU-konforme Kartenformat.

Biometrisches Passfoto und Ausweisunterlagen für Führerschein-Umtausch
Benötigte Unterlagen: aktueller Führerschein, Ausweis und biometrisches Foto.

  • Vorlage des aktuellen Führerscheins
  • Personalausweis oder Reisepass
  • biometrisches Passfoto

Die Behörden erheben eine Verwaltungsgebühr, die je nach Kommune variiert, meist liegt sie bei etwa 25 Euro. Bei alten Papierführerscheinen kann zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde erforderlich sein; diese lässt sich oft online anfordern und dann an die aktuelle Führerscheinstelle weiterleiten.

Welche rechtlichen Folgen drohen bei Nicht-Umtausch?

Ein abgelaufener Umtausch macht den Führerschein nicht automatisch ungültig. Allerdings handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die ein Verwarnungsgeld nach sich ziehen kann — typischerweise geringfügig, aber vermeidbar.

Warum dieser Aufwand?

Hinter der Umtauschpflicht steht die EU-Richtlinie 2006/126/EG: Einheitliche, fälschungssichere Führerscheine und die Erfassung der Daten in nationalen Registern sollen die Verkehrssicherheit erhöhen und Dokumentenmissbrauch erschweren. Die Umstellung betrifft damit nicht nur einzelne Fahrer, sondern das gesamte europäische Kontrollsystem.

Praktisch bedeutet das: Wer mobil bleiben will, sollte jetzt prüfen, welches Ausstellungsjahr auf dem Führerschein steht (das Datum ist in der Regel im Feld 4a vermerkt) und rechtzeitig einen Termin bei der zuständigen Führerscheinstelle buchen.

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